Heinrich Schween GmbH - Technischer Großhandel - SKF Vertragshändler
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Allgemeine Geschäftsbedingungen



Unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen.

I. Vertragsabschluss / Textform

1. Der Liefervertrag sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen werden erst mit unserer Bestätigung wirksam. Der Liefervertrag soweit etwaige Änderungen, Nebenabreden, Erklärungen zu seiner Beendigung und sonstige Erklärungen und Mitteilungen bedürfen der Textform, soweit in diesen Bedingungen nicht anders vereinbart ist.

2. Mit dem Empfang unserer Bestätigung und /oder der Abnahme der bestellten Waren oder Leistungen erkennt der Besteller unsere Verkaufs und Lieferbedingungen an. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht. Sie werden weder durch die Annahme der Bestellung noch durch eine andere konkludente Handlung Vertragsinhalt.


II. Preise / Bearbeitungszuschläge

1. Es gelten die am Tage der Lieferung oder Leistung gültigen Preise und Rabatte zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

2. Für Bestellungen, die die in unserer jeweilig gültigen Preisliste festgesetzten Mindestmengen und/oder den
festgesetzten Mindestauftragswert nicht erreichen, können wir einen Bearbeitungszuschlag berechnen.


III. Lieferfristen / Verzug

1. Lieferfristen rechnen ab Auftragsbestätigung, frühestens jedoch ab endgültige Einigung über die mit dem Besteller vor Fertigungsbeginn zu klärende Fragen.

2. Unvorhergesehene, unvermeidbare Ereignisse bei der Herstellung und sonstige Hindernisse wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Störungen im eigenen Betrieb oder in den Betrieben unserer Zulieferanten sowie verspätete Lieferungen unserer Zulieferer berechtigen uns, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Wir werden dem Besteller Beginn und Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

3. Soweit wir uns im Verzug befinden und dem Besteller hieraus ein Schaden entsteht, kann der Besteller eine Verzugsentschädigung fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Weitere Ansprüche wegen Verzugs richten sich ausschließlich nach VII Ziffer 2 und 3. Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung durch uns zu vertreten ist.


IV. Verpackung / Versand / Gefahrübergang

1. Der Versand erfolgt EXW (Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung) von uns benannter Ort, die Auswahl der Verpackungsmaterialien als sowie der Verpackungsart bleibt uns überlassen.

2. Paletten, Behälter und andere Mehrwegverpackungen bleiben unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich spesenfrei an unsere Lieferstelle zurückzusenden. Einwegverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.


V. Zahlungen

1. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug auf eines unserer Konten zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto, sofern der Besteller mit der Zahlung anderer Forderungen nicht im Verzug ist.

2. Ab Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles befindet sich der Besteller in Verzug, soweit nicht die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

3. Die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund von Gegenansprüchen bzw. die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nicht zulässig, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten, rechtskräftig entschieden oder entscheidungsreif.

4. Wir sind berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig zu stellen, falls Umstände bekannt werden, die auf eine Verschlechterung der Vermögenslage oder der finanziellen Situation des Bestellers hindeuten.


VI. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die Forderung auf den Saldo.

2. Wird die Vorbehaltsware durch Verbindung Bestandteil einer neuen Sache, die dem Besteller gehört, so gilt als vereinbart, dass uns der Besteller Miteigentum an der neuen Sache überträgt und diese unentgeltlich für uns mit verwahrt. Unser Eigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.

3. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle Forderungen ab, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware, die uns nicht gehört, weiterverkauft, so tritt uns der Besteller den teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung ab, der dem Rechnungsbetrag der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware weiterverkauft, die uns nur anteilig gehört, so bemisst sich der uns abgetretene Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen nach unserem Eigentumsanteil.

4. Der Besteller bleibt widerruflich ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf Verlangen hat er die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte benötigen.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

6. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder werden unsere Rechte in anderer Weise durch Dritte beeinträchtigt, so hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

7. Soweit zwingende Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates einen Vorbehalt im Sinne dieses VI Ziffern 1- 6 nicht vorsehen, jedoch andere Rechte zur Sicherung der Forderungen aus Rechnungen des Lieferanten kennen, behalten wir uns diese vor. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die uns zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder eines sonstigen an dessen Stelle tretenden Rechts an der Vorbehaltsware zustehen.


VII Pflichtverletzungen

1. gesetzlichen Rechte des Bestellers nach § 437 Nr. 1 BGB gelten nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) Soweit Liefergegenstände infolge von Mängeln ganz oder teilweise unbrauchbar sind, werden wir nach unserer Wahl, die nach billigem Ermessen zu treffen ist, kostenlos die Mängel beseitigen oder kostenlos mangelfreie Liefergegenstände liefern (zusammen im Folgenden "Nacherfüllung" genannt). Außerdem tragen wir die unmittelbaren Kosten des Aus- und Einbaus des Bestellers. Eine solche Kostentragungspflicht für unmittelbare Aus- und Einbaukosten besteht nicht, wenn diese im Ausland anfallen. Sie besteht ferner nicht, soweit zwischen ihnen und dem Lieferpreis der mangelhaften Liefergegenstände kein angemessene´s Verhältnis besteht.
Im Übrigen trägt der Bestseller die Kosten. Für Schäden, die auf eine der Gebrauchszeit entsprechende natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, stehen wir nicht ein.

b) Zur Vornahme der uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nacherfüllung hat uns der Besteller die angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger großer Schäden oder wenn wir mit der Nachbesserung in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, die Nachbesserung selbst vornehmen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. In einem solchen Fall sind wir sofort zu verständigen.

2. Die weiteren gesetzlichen Rechte des Bestellers gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

Wir haften ausschließlich in folgenden Fällen:

(1) Vorsätzliche Pflichtverletzung

(2) Grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen

(3) Schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit

(4) Arglistiges Verschweigen von Mängeln oder Garantie für die Beschaffenheit eines Liefergegenstandes

(5) Schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden

(6) Soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird

3. Soweit nicht in III Ziffer 3 sowie VII Ziffer 1 und 2 etwas anderes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

4. Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Feststellung anzuzeigen. Die beanstandeten Liefergegenstände sind zu unserer Verfügung zu halten. Die Kosten für die Rücksendung erstatten wir nur, wenn diese auf unseren Wunsch hin erfolgt.

5. Den Besteller trifft die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Ansprüche wegen Pflichtverletzung gegeben sind. Dies gilt auch für ein Verschulden unsererseits.

6. Mängelansprüche verjähren 24 Monate nach Ablieferung des Liefergegenstandes, soweit nicht im Gesetz
zwingend eine längere Verjährungsfrist bestimmt ist.

7. Für gesetzliche Rücktrittsrechte gilt § 350 BGB entsprechend.


VIII. Garantie / Beschaffungsrisiko

Die Übernahme von Garantien oder des Beschaffungsrisikos unsererseits muss ausdrücklich erfolgen, als solche bezeichnet sein und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Besteller und wir sind uns einig, dass Angaben in unseren Katalogen, Druckschriften, Werbeschriften und sonstigen allgemeinen Informationen zu keinem Zeitpunkt eine Garantie oder Übernahme des Beschaffungsrisikos darstellen.